Das Rosenheimer Modell. Beide betreuen, beide bezahlen.
Die faire und zeitgemäße Verteilung der Betreuung und der Kosten in Trennungsfamilien.

Eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle wird nicht der tatsächlichen Betreuungsleistung des "Umgang- & Unterhaltselternteils" gerecht

Standardmäßig wird nach der Trennung in Deutschland per Rechtssprechung ein Elternteil zum „betreuenden“ (normalerweise die Mutter), der andere zum „Unterhaltspflichtigen“ (fast ausschließlich der Vater) Elternteil erklärt. Es gilt das Prinzip: „einer betreut, einer zahlt“. 

Einzige Ausnahme: Nur bei exakt 50% Betreuungsanteil sind beide Elternteile im gleichen Maße unterhaltspflichtig ("Wechselmodell"). Die Unterhaltszahlungen heben sich dann grundsätzlich gegeneinander auf. 

Die Unterhaltspflicht errechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei werden normalerweise weder der Betreuungsanteil des „Unterhaltspflichtigen“ Elternteils noch das Einkommen des „betreuenden“ Elternteils berücksichtigt.

Die in den Tabellen blau markierten Beträge beziehen sich auf das Rechenbeispiel am Ende der Anlage.


Tabelle 1: Düsseldorfer Tabelle (Quelle)


Heute bereits mögliche Optionen für Familiengerichte:

Betreuen beide Eltern fast zu gleichen Teilen, so kann die Unterhaltspflicht des „Unterhaltspflichtigen“ Elternteils um ein oder zwei Stufen auf der Düsseldorfer Tabelle vom Gericht reduziert werden.

Tabelle 2: Konkreter Minderungsbetrag bei Herabstufung:


Die Reduzierung um ein oder sogar zwei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle wirkt sich für die Unterhaltspflicht nur sehr geringfügig aus und würdigt die gleichwertige Betreuungsleistung des „Unterhaltspflichtigen“ Elternteils nicht in gleicher Weise wie die des „betreuenden“ Elternteils.

Auch diese Regelung entspricht damit noch immer dem Prinzip „einer betreut, einer zahlt“.



Berechnung des konkreten Zahlbetrags, den der Vater an den Haushalt der Mutter bezahlen muss (Kindesunterhalt), und der daraus resultierende Zufluss (inklusive Kindergeld) an den Haushalt der Mutter

Der mütterliche Haushalt erhält den Unterhalt des Vaters, zusätzlich alleinig das volle Kindergeld, die bessere Lohnsteuerklasse II, sowie weitere staatliche Unterstützungszahlungen (z.B. Riesterzuschlag für Familien).
In den folgenden Tabellen ist nur das Kindergeld (€ 190.- pro Kind) berücksichtigt, jedoch nicht die weiteren staatlichen Vergünstigungen für den mütterlichen Haushalt, die ihre finanzielle Situation weiter verbessern würden.


Tabelle 3: Zählbeträge für den Vater und Auszahlungsbeträge an den mütterlichen Haushalt bei unterschiedlichen Herabstufungen in der Düsseldorfer Tabelle:




Tabelle 4: Differenz der Geldströme in beiden Haushalten durch die ungleiche finanzielle Belastung:

 










 

 

Graphik 1: Minderung der Unterhaltspflicht um zwei Stufen. Verglichen wird die Differenz der Belastungen / Entlastungen in beiden Haushalten für unterschiedliche Altersstufen des Kindes:



Eine Reduzierung um ein oder sogar zwei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle spiegelt in keiner Weise die tatsächliche Betreuungssituation der beiden Eltern wider und diskriminiert den alleinig "zahlenden" Haushalt. Bei vergleichbaren Kosten in beiden Haushalten, ist sein Haushalt ungleich stärker belastet.

Für die Betreuung des Kindes stehen damit im väterlichen Haushalt grundsätzlich weniger finanzielle Ressourcen zur Verfügung.



Konkretes Beispiel: Berechnung der unterschiedlichen Belastungen und Entlastungen im väterlichen und dem mütterlichen Haushalt für einen Haushalt mit zwei Kindern.

In den jeweiligen Tabellen (1-4) sind die relevanten Beträge blau markiert.

Berechnungsgrundlage für das konkrete Beispiel:

  • Die Familie hat zwei Kinder (6 und 9 Jahre alt).
  • Der Vater betreut die beiden Kinder zu 48%, die Mutter zu 52%.
  • Der Nettoverdienst des Vaters beträgt etwa € 3200.-
  • Die Kosten für die Betreuung sind in beiden Haushalten vergleichbar hoch.
  • Beim Zufluss im Haushalt der Mutter ist in dieser Berechnung nur der Kindesunterhalt und das Kindergeld berücksichtigt, weitere staatliche Unterstützungen im Haushalt der Mutter (Besserstellung bei der Steuer, Riesterzuschläge, etc.) werden hier nicht zusätzlich mit eingerechnet.



Auch eine Herabstufung um zwei Stufen verhindert nicht, dass der „Unterhaltspflichtige“ Elternteil enorm finanziell benachteiligt wird

Bei praktisch gleichwertiger Betreuung muss er im Beispiel selbst bei einer Herabstufung um zwei Stufen pro Monat € 694.- bezahlen, während der „alleinerziehende“ Elternteil für die annähernd gleiche Betreuungsleistung € 1074.- bekommt. Das entspricht einer Differenz von 1.768 € zwischen beiden Haushalten pro Monat.

Beiden Elternteile entstehen durch die Betreuung jedoch vergleichbare Kosten und beide haben vergleichbare Erwerbsmöglichkeiten.